Verbote in der Gastronomie

Sperrstundenverordnung 1794

© Montafon Archiv

Aus aktuellem Anlass ein Rückblick auf Verbote und Einschränkungen in Gastwirtschaften in historischer Zeit.

Von Kaiser Karl V. bis COVID-19 Verbote in Gasthäusern im Laufe der Neuzeit

Einführung

Hat hierzulande von 1520 bis 1555 der Habsburger Karl V. zuerst als König und ab 1530 als Kaiser regiert und in vielerlei Hinsicht das Leben der Menschen bestimmt, so hat im Frühjahr 2020 COVID-19 das Leben der Montafoner Bevölkerung bis in die privatesten Bereiche hinein geprägt. Vor allem die Gastronomie wurde von den unterschiedlichsten Beschränkungen und Verboten hart getroffen, schließlich durften Gastronomiebetriebe über längere Zeit nicht einmal betreten werden.

In der heutigen Zeit sind wir es in Österreich nicht mehr gewohnt, dass der Staat massiv in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte eines jeden einzelnen eingreift, durch die Corona-Pandemie sah sich der Staat jedoch zum Handeln gezwungen und tatsächlich ist Österreich im Vergleich zu anderen Ländern in Europa oder Übersee noch vergleichsweise glimpflich davon gekommen – zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt. Auf einen kritischen Diskurs über die Verhältnismäßigkeit der seitens der österreichischen Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen soll an dieser Stelle bewusst verzichtet werden, da in der Rubrik „Seinerzeit“ der Blick in die Vergangenheit gelenkt werden soll. Als Grundlagen für die nun folgenden Ausführungen dienen die Kategorien 0/14: 4/0 sowie 0: 19: 4/0 im Zurkirchen Archiv im Montafon Archiv im Montafoner Heimatmuseum Schruns.

 

Constitutio Criminalis Carolina (1532)

Die „Peinliche Gerichts- oder Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.“ erschien 1532 und gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch, wobei sich das Wort „peinlich“ vom lateinischen „poena“ (Strafe) ableitet, was so viel wie Leibes- und Lebensstrafen bedeutet. Darin gibt es ein kurzes Kapitel, das sich dem „Zudrincken“ widmet und ein Beleg dafür ist, dass übermäßiger Alkoholkonsum auch bereits vor fünf Jahrhunderten zahlreiche Probleme verursacht hat. Wörtlich hielt Kaiser Karl V. dazu Folgendes fest:

„Und nach deme uß Drunckenheit (wie man tagelich befindt) vill Laster, Übels unnd Unraitz entstehet, darauß dan Gotslesterungh, Mordt, Todtschlege, Ehebruch und dergleichen Übelthaten erfolgen unnd zu deme eyn entlich Ursach ist alles Übels und deme Menschen an seiner Selen Seligkeit, Ehren, Narung, Gunst, Vernunfft und Manheidt seer schedelich und nachteilig [ist], So gebieten und bevelhen wir hiemit allen und jeden unseren Pastören und Predigeren, das[s] sie alle sontags unnd hilligen tags uff deme Predigstull das Volck mit hochstem Fleiß uß der hilligen Geschrifft unnd Worte Gots ermanen, sich des ubermessigen Suffens und Zudrinckens zu meiden und zu enthalten, […].“

 

Obrigkeitliche Verordnung für die Wirte und Weinschenken im Tal Montafon (1656)

Gut einhundert Jahre später erließ die Herrschaft in Bludenz eine Verordnung für die Montafoner Wirte, die in einer von Josef Zurkirchen erstellten Abschrift vorliegt und deren wichtigste Regeln sich wie folgt zusammenfassen lassen:

v  Jeder Wirt braucht für seine Wirtschaft und den Weinausschank eine Genehmigung des Bludenzer Untervogts.

v  Der Wirt darf nur geeichte Gläser verwenden.

v  Der Wirt solle „des Gastes Vater sein“ und Ordnung halten.

v  Jeder Wirt muss den ausgeschenkten Wein versteuern.

v  Speis und Trank müssen von ordentlicher Qualität sein und zu einem angemessenen Preis angeboten werden.

v  Gästen, die sind nicht ordentlich verhalten, sollen keine Getränke mehr bekommen, sondern nach Hause geschickt werden.

v  Gäste, die einen Frevel begehen, indem sie beispielsweise gewalttätig werden, sind „an eine Bank zu binden und der Obrigkeit zur Bestrafung zu melden.“

v  Wenn ein Gast einem Wirt Gewalt androht, so ist er dafür zu bestrafen.

 

Dekret des Bischofs Johann von Chur (1657)

Laut einer von Josef Zurkirchen erstellten Abschrift des Dekrets war dem Bischof von Chur zu Ohren gekommen, dass „etwelche aus dem Clero in dem Thale Montafon, obwohl sie zwar kein eigenes Weingewächs haben, nicht ohne Nachteil des gemeinen Nutzens, Wein und Branntwein auszuschenken sich nicht enthalten.“ Dies wird ihnen in weiterer Folge gänzlich verboten und bei Zuwiderhandeln „wollen wir jene Priesster, die unseren Befehl missachten, als Verbrecher betrachten und gegen sie mit unnachlässlicher scharfer Strafe verfahren.“

 

Tanzverbot an kirchlichen Feiertagen (1768)

Über einhundert Jahre später waren die angedrohten Konsequenzen bei Nichteinhaltung kirchlicher Anordnungen sogar nicht viel schlimmer. In einem in Kopie erhaltenen Dokument von 1758, das von Josef Zurkirchen transkribiert wurde, kann man nachlesen, dass einer Frau nahe Genua im Jahre 1707 angeblich ewige Verdammnis widerfahren ist, als sie sich zu Mariä Himmelfahrt trotz mehrfacher Ermahnung nicht an das Tanzverbot hielt:

„[…] wollte sie doch nit aufhören, sondern danzete bis ihr Geblüth ganz erhizt, und zwar von dem darzukhommen unsichtbarlichen höllischen Feuer also erhitzt worden, dass sie vor Pein, Quall und unerträglichen Schmerzen aufgeschriyen: ach, ich brenne, ach ich brenne! Under welchem Geschrey und erbärmlichem Jammern, weil dieselbe, was immer man anwandte, niemand löschen khonnte, armseligerweis gestorben und ewig verdambt worden. Hüeth dich, liebes Schuell-Khind, dass du nit in der Höll danzest. Amen.“

 

Verordnung der Vogteiverwaltung in Bludenz die Sonntagsruhe betreffend (1778)

Zwar nicht mit ewiger Verdammnis, jedoch sehr wohl mit gravierenden weltlichen Strafen drohte zehn Jahre später die Vogteiverwaltung bei Nichteinhaltung der Sonntagsruhe. Gemäß der Abschrift von Josef Zurkirchen hieß es darin:

„Die Abendtänz, das nächtliche Herumschwärmen und verdächtiges zusammenschlieffen aber mit deme allen Ernstes ein für allemal verboten, dass die in Zukunft als Übertreter in Erfahrung zu bringende Mannsbilder, wenn sie zum Miltärdienst tauglich [sind], unter die Soldaten gestossen oder sonst zur Schanzarbeit angehalten werden sollen. Die Weibsbilder aber mit Zuchthaus-Straf ohnnachsichtlich belegt werden sollen.“

 

Brief des Tschaggunser Pfarrers Johann Nepomuk Durig gegen ein drittes Gasthaus (1792)

Pfarrer Durig betonte am 10. Dezember 1792 in einem Brief an die Vogteiverwaltung in Bludenz, dass „ich in meiner ganzen Seelsorge niemal[s] gehöret oder gemerket habe, die zwey von längsten Zeiten bestandenen Wirthshäuser wären für meine Pfarre, die an keiner Landstrasse oder Paß liegt, nicht hinreichend, und folglich ein drittes ganz wohl entbehrlich sey, […].“ Er betonte weiters, dass es ihm dabei vor allem um das „Sittenwohl meiner Pfarrkinder“ gehen würde. Offensichtlich wollte er jedoch keinesfalls, dass seine negative Meinung bezüglich eines dritten Gasthauses in Tschagguns publik wird, wie die folgende „Nachschrift“ seines Briefes beweist: „Weil die Sache an sich selbst gehässig ist und ich gerne Unbeliebigkeiten ausweiche, bitte ich höflichst, meines Namens zu schonen.“ Somit dürfte er es tunlichst vermieden haben, seine Meinung bei der Predigt von der Kanzel herab kundzutun.

 

Allerhöchste Verordnung zur Sperrstunde (1794)

Eine von Ignaz Anton von Indermauer gezeichnete Verordnung vom k.k. Kreis- und Oberamte in Vorarlberg vom 17. Januar 1794, die hier abgebildet ist, besagt, dass damals folgende Sperrstunden galten:

v  zur Sommerszeit in der Stadt um 11 Uhr,

v  zur Winterszeit in der Stadt um 10 Uhr,

v  zur Sommerszeit auf dem Lande um 10 Uhr,

v  zur Winterszeit auf dem Lande um 9 Uhr.

Offensichtlich hielten sich viele nicht daran und deshalb wurde „sämtlichen unterstehenden Obrigkeiten neuerlich und nachdrucksamst aufgetragen, daß Sie den Gerichtsdienern oder Polizeywächtern wo einige sich befinden, oder auf dem Land denen Dorfmeistern und übrigen Orts- und Gemeindsvorstehern gemessenst befehlen sollen, nach Verlauf der bestimmten Stunden, die in ihrem Bezirke liegenden Wirths- und Schankhäuser zu durchstreichen, die einheimischen Gäste abzuschaffen und die gegen das Gesetz handelnde Wirthe zur unnachsichtlichen Bestrafung […] anzuzeigen.“

 

Befehl des französischen Divisions-Generals Louis Emmanuel Rey (1800):

Als das Montafon um 1800 unter französischer Kontrolle war, erging an den „löblichen Stand Montafon“ eine von Josef Zurkirchen transkribierte Verordnung, aus der drei der acht aufgelisteten Punkte, die bis zu einem gewissen Grade an die Verbote während der Corona-Krise erinnern, angeführt werden:

„1. Die Wirthe, welche eine Stunde nach dem Zapfenstreich den Soldaten zu trinken geben, werden für das erstemal mit einer Geldstrafe von 12 Gulden und für das zweitemal mit ebensoviel und noch mit zweitägigem Arrest als Strafe belegt.“

„5. Jeder Zusammenlauf oder Versammlung von 8 Personen wird arretiert und jede Person um 12 Gulden bestraft.“

„7. Ein jeder, der ohne rechtmässige Ursache nach 10 Uhr nachts auf der Gasse angetroffen wird, wird um 12 Gulden gestraft. […]“

 

Kundmachungen des Königlich Baierischen Landgerichts Montafon (1807 und 1809)

Während der bayerischen Herrschaft in Vorarlberg von 1806 bis 1814 war die Sperrstundenregelung besonders streng, wie die folgende von Josef Zurkirchen transkribierte Verordnung vom 24. November 1809 bezeugt:

„Nämlich: sich Nachts nach 9 Uhr in keinem Wirthshause mehr aufzuhalten und ebenso um diese Stunde auch in Privat-Häusern keine Versammlungen zu halten, widrigenfalls sichs die Wirthe und Gäste selbst zuzuschreiben haben, wenn sie durch [eine] Militärpatrouille, oder durch die auf allerhöchste Anordnung demnächst wieder aufgestellt werdende Kordonisten [= Gendarmen] arretiert und in die Wachstuben geführt werden.

Ebenso bleibt das Nachtschwärmen, wie zuvor, verbothen.“

Bereits am 4. März 1807 hatte selbiges Gericht kundgetan, dass Musikanten ohne die Bezahlung von Taxen nicht spielen durften und bei Nichtbeachtung sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen mussten. In einer Kopie des Originals kann man weiters lesen:

„Eben so darf bei Vermeidung nachdrücklicher Straffe bei den Wirthen oder anderen Orthen Tanzmusik, Frei-, Kegel- oder Scheibenschiessen ohne vorläufige landgerichtliche Bewilligung gehalten werden.“ Bei dieser nicht ganz klaren Formulierung scheint es sich um ein Verbot der aufgelisteten Aktivitäten zu handeln, sofern zuvor keine Genehmigung einholt wurde.

 

Ernest Hemingways Erinnerungen an das illegale Glücksspiel im Montafon (1924 – 1926)

In seinem semi-autobiografischen Werk „Paris – ein Fest fürs Leben“ erinnerte sich Ernest Hemingway, der in der Taube in Schruns nächtigte aber auch viele Abende im Löwen in Tschagguns verbrachte, an illegale Pokerrunden im Montafon:

„Ein- oder zweimal in der Woche spielte man im Speisesaal des Hotels bei geschlossenen Fensterläden und verriegelter Tür Poker. Damals waren Glücksspiele in Österreich verboten, und ich spielte mit Herrn Nels, dem Hotelbesitzer, Herrn Lent von der alpinen Skischule, einem Bankier aus dem Ort, dem Gerichtsvollzieher und dem Gendarmeriehauptmann. Es war ein hartes Spiel, und alle waren gute Pokerspieler, nur Herr Lent spielte zu wild drauflos, weil die Skischule kein Geld einbrachte. Der Gendarmeriehauptmann hob den Finger ans Ohr, wenn er die beiden Gendarmen hörte, wenn sie auf ihrer Runde vor der Tür stehenblieben und [wir] waren still, bis sie weitergingen.“

 

Résumé

Im Laufe der Jahrhunderte ist es in Gasthäusern im Montafon und in seiner Umgebung immer wieder zu den verschiedensten Verboten und damit einhergehend zu teils massiven Strafandrohungen gekommen. Während die politischen Machthaber bei Nichtbeachtung der Sonntagsruhe Männern mit einer Zwangsverpflichtung zum Militär drohten, stellte die Katholische Kirche bei Missachtung des feiertäglichen Tanzverbotes sogar das Fegefeuer und ewige Verdammnis in Aussicht. Die mahnenden Worte Kaiser Karls V. gegen die „Drunckenheit“ wirken wie ein etwas befremdliches Relikt aus längst vergangenen Zeiten. Uns selbst bleibt nur zu hoffen, dass die Maskenpflicht und die Sicherheitsabstände, die unseren Alltag in den letzten Wochen und Monaten stark geprägt haben, auch bald der Vergangenheit angehören werden.

Tschagguns Gasthaus zum Löwen

11.11.2020