Anonymverfügung

Eine Anonymverfügung wird als Verwaltungsstrafe ohne direkten Personenbezug ausgestellt. Die Voraussetzung für diese Art der Verwaltungsstrafe ist die Annahme, dass sich die Übertreterin bzw. der Übertreter leicht von der ausstellenden Behörde ausforschen lässt.

Wichtiger Hinweis: Die österreichischen Gemeinden und der Gemeindebund sind schon seit über einem Jahrzehnt bemüht, auch selbst Anonymverfügungen, vor allem in Bezug auf automationsunterstützte Verkehrsüberwachungen, ausstellen zu können. Dieser Beitrag schildert den zeitlichen Ablauf dieser Bemühungen. Eine weitere aktuelle Entwicklung schildern wir in dem folgenden Beitrag „Gemeinden sollten Radarüberwachung durchführen dürfen“.

Eine typische Anonymverfügung bezieht sich auf den Zulassungsbesitzer eines PKWs.

Gegen die Anonymverfügung kann kein Rechtsmittel eingesetzt werden. Die Empfängerin bzw. der Empfänger kann im Zweifelsfall die vierwöchige Frist verstreichen lassen, ohne die Strafe zu zahlen. In diesem Fall muss die Behörde die Verwaltungsübertreterin bzw. den Verwaltungsübertreter ausforschen und eine Strafverfügung ausstellen. Eine Anonymverfügung kann bis zu einem maximalen Strafbetrag von 220 Euro ausgestellt werden.

Wann sollte eine Anonymverfügung beglichen werden?

Wenn die Strafe der Empfängerin bzw. dem Empfänger sehr realistisch erscheint, sollte die Anonymverfügung innerhalb der 4-wöchigen Frist beglichen werden.