Dienstbarkeit

Dabei handelt es sich um ein Nutzungsrecht, welches sich auf ein Grundstück bezieht. Die Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen. Eine alternative Bezeichnung wäre Servitut. Die Dienstbarkeit zeichnet sich durch ihren passiven Charakter aus. Bei einer Dienstbarkeit muss etwas geduldet oder unterlassen werden. Das Gegenteil wäre die Reallast.

Neben dem Pfandrecht und dem Eigentumsrecht zählt die Dienstbarkeit zu den wichtigsten dinglichen Rechten. Als dingliches Recht gilt das Servitut als sicherer als ein Schuldrecht.

Für Gemeinden besitzen Dienstbarkeiten des Wegerechts besondere Bedeutung. So können Gemeindewege mit bestimmten Servituten versehen sein, sofern diese nicht die öffentliche Benützung der Wege einschränken. Gemeinden haben auch oft Interesse an der Errichtung von Servituten. Dienstbarkeiten sind teilweise notwendig, um den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen oder zu verbessern.

Wichtiger Hinweis: Legalservituten, wie sie im Verwaltungsrecht häufig Einsatz finden, zählen nicht zu den Dienstbarkeiten im engeren Sinn. Siehe dazu den Punkt Legalservituten in diesem Glossar.

Hinweis: Der Fruchtgenuss ist ein Sonderfall unter den Dienstbarkeiten / Servituten.

Welche Arten von Dienstbarkeiten werden unterschieden?

Bei einer Grunddienstbarkeit beziehen sich die Rechte auf das Grundstück selbst. Diese Variante dient der Ergänzung von Liegenschaftseigentum. So gehört das Servitut in vielen Fällen zu den Bedingungen für einen Eigentümerwechsel.

Bei einer Personaldienstbarkeit beziehen sich die Rechte auf bestimmte Personen und diese erlöschen auch mit deren Versterben. Dieses Servitut dient in vielen Fällen der Absicherung von Familienangehörigen.